24.12.2016
Im Amtsgericht zu Bethlehem
Jede Geschichte hat eine Geschichte hinter der Geschichte und diese Geschichte ist in der Regel interessanter als die eigentliche Geschichte selbst. Das gilt natürlich auch für die Weihnachtsgeschichte. Keine Nacht der Welt kann so still und heilig sein, dass nicht doch irgendein Administrant irgendwas hört, und so konnte es nicht ausbleiben, dass die Geschichte hinter der Weihnachtsgeschichte eines Tages wegen der rechtswidrigen Zustände im Stall zu Bethlehem im Amtsgericht zu Bethlehem verhandelt werden musste.
Noch heute wird der Fall den Jurastudenten im 27.Semester als Lehrstoff vorgelegt, weil man davon ausgeht, dass selbst Jurastudenten schon mal was von der Weihnachtsgeschichte gehört haben und man sich lange Erklärungen zu den Begleitumständen sparen kann. Der Fall gilt als das klassische Paradebeispiel für eine Besitz- und Handlungsstörung schlechthin.
Eigentlich hätte es einem gewissen Josef in jener stillen und heiligen Nacht im Jahre 0 klar sein müssen, dass er sich in den Sichtbereich der Planer der Stadtverwaltung zu Bethlehem begibt, als er zusammen mit Maria und dem Jesuskind rechtswidrig vom Stall zu Bethlehem Besitz ergriff. Damals wie heute planen sie am liebsten da, wo schon einer ist, und damals wie heute heiligt das Eigentum die Mittel.
Ausserdem steckte das Christentum samt seiner Nächstenliebe noch in den Kinderschuhen …
So war es nur eine logische Konsequenz, dass eine Zahlungsforderung der Stadt Bethlehem nebst Zinsen und Zinseszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz wegen Nutzungsentschädigung in den Stall zu Bethlehem flatterte. Irgendwie sind sie sich damals in der Sache nicht einig geworden, und so war die nächste logische Konsequenz, dass der Fall im Amtsgericht zu Bethlehem anhängig wurde …
Die Stadt Bethlehem hatte nämlich den (nächst)besten Advocaten der Gegend angeheuert, denn wenn einem schon mal ein Beklagenswerter über den Weg läuft, dann muss man ihn ja auch zum Beklagten machen. Dazu hat der Herr Advocat eine Klageschrift verfasst, die sich gewaschen hatte, und auch noch ein Beweisbild beigefügt :
Hierauf sei eindeutig die Besitz- und Handlungsstörung zu erkennen. Ausserdem liege eine zweckfremde Nutzung vor. Das städtische Stroh sei ausschliesslich für grosse städtische Tiere gedacht. Der Beklagte entgegnet, wenn städtische Ochsen und Esel nix zahlen, dann zahle er auch nix. Der nächstbeste Advocat der Welt wird langsam wütend. Er beantragt sofortige Räumung, denn es sei davon auszugehen, dass der Beklagte jedesmal ein Fickerchen macht, wenn das Christkind ein Nickerchen macht. Der Beklagte gibt zu bedenken, dass Weihnachten ja schliesslich das Fest der Liebe sei. Der Richter im Amtsgericht zu Bethlehem unterbricht die Verhandlung für 15 min. ….
Nach der Pause schiebt der Prozessbevollmächtigte der Stadt Bethlehem eine Klageerweiterung nach.
Er stösst sich besonders an dem rechts- und verbotswidrig abgestellten Kamel und legt dem Gericht eine Liegenschaftskarte von Bethlehem mit Einzeichnung des Standorts des Kamels vor. Auf dem Beweisbild sei zweifelsfrei zu sehen, dass das Kamel keine Ohrmarken trägt. Es handle sich also um ein nicht zugelassenes Kamel. Er beantragt, den Beklagten zur sofortigen Räumung des Kamels zu verurteilen.
Der Beklagte erhebt die Einrede, dass er nicht für die Aktionen von drei Horrorclowns verantwortlich gemacht werden könne. Zunächst müsse der eindeutige Halter des Kamels ermittelt werden.Es könne sich nur um das Kamel von Kaspar, Melchior oder Balthasar handeln.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weist darauf hin, dass auch Besucher des Beklagten als Besitz- und Handlungsstörer zu werten sind. Die Erfahrung zeige doch, dass wenn irgendwo ein Kamel steht es meist nicht lange dauert, bis der nächste Idiot kommt und einen Elefanten dazu stellt …
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederholt seinen Antrag auf sofortige Räumung des Kamels.
Es bestehe die Gefahr, dass der Boden der Klägerin durch Kamelexkremente verunreinigt wird.
Der Beklagte warnt die Klägerin vor einer Inbesitznahme eventueller Kamelexkremente für ihre Biogasanlage. Dazu sei ein schriftliches Einverständnis des Kamelhalters unerlässlich.
Die räumliche Trennung von Darminhalt und Darm bedeute noch keine Besitzaufgabe gemäß § 959 BGB. Der Kamelhalter habe Anspruch auf angemessene Vergütung, denn es handle sich um einen wertvollen Sekundärwertstoff, der einer energetischen Verwertung zugeführt werden könne.
Bei Elefanten sei zudem der 2,5fache Hebesatz von Kamelen in Anschlag zu bringen.
Der Richter im Amtsgericht zu Bethlehem unterbricht die Verhandlung für 30min, weil er dringend aufs Klo muss …
Nach der Erleichterung des Richters macht sich auch im Gerichtssaal Erleichterung breit, denn der Beklagte unterbreitet einen Vorschlag zur Güte. Er ist bereit, für die Stadt Bethlehem einen Cent zu einem Zinssatz von 4% bei der Sparkasse Judäa anzulegen. Dadurch würden sich bis zum Jahr 2000 bei der Stadt Bethlehem Rücklagen in Höhe von 255 Erdkugeln aus purem Gold bilden, was ausreichen müsste, um dann unter Regie der Stadtwerke Bethlehem ein Nahkälte-Projekt für den gesamten Orient zu installieren …
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, seine Mandanten werden sich nicht mit einem einzigen Cent abspeisen lassen und bestünden auf vollständiger Bezahlung der Nutzungsentschädigung für den Stall zu Bethlehem in Höhe von 2.312,56 € nebst Zinsen und Zinseszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage.
Die Humanität und die christliche Nächstenliebe würden es der Klägerin gebieten, neue Ställe zu errichten, um Beklagenswerte aus aller Welt kostenlos beherbergen zu können, weshalb die Klägerin auf jeden gottverdammten Euro angewiesen sei …
Der Beklagte beantragt die psychatrische Begutachtung des Prozessbevollmächtigten und seiner Mandanten gemäß § 411 Zivilprozessordnung
Die Güteverhandlung ist gescheitert
Der Richter erklärt die Sitzung für geschlossen
Die Hauptverhandlung wird an Ostern fortgesetzt …